Kündigungsschutzklage
§ 4 KSchG – Anrufung des Arbeitsgerichtes
3-Wochen-Frist zur Klageerhebung!
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.
Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrates beifügen.
Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Inhalt der Kündigungsschutzklage
In der Kündigungsschutzklage werden u.a. Ausführungen zum Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes, zum eventuell vorhandenen Betriebsrat, zu den vorgeblichen Kündigungsgründen und zu anderen im Einzelfall anzugreifenden Punkten gemacht.
Lesen Sie auch gerne meinen Beitrag zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht.