Mindestlohngesetz
Der Freistaat Bayern wollte mit einer Bundesratsinitiative das ehrenamtliche Engagement stärken und für weniger Bürokratie bei der Anwendung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) bei ehrenamtlich organisierten Organisationen und Vereinen sorgen.
Bundesrat
Doch das Thema ist vom Tisch: Der Bundesrat hat beschlossen, die Entschließung nicht zu fassen.
§ 17 MiLoG
Hintergrund: Ehrenamtlich engagierte Organisationen und Vereine sind zwar gemäß § 22 Abs. 3 Alt. 2 MiLoG vom Anwendungsbereich des MiLoG ausgenommen. Beschäftigt eine Organisation jedoch eine Person im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung („Mini-Job“), muss sie als Arbeitgeber die Dokumentationspflichten des § 17 MiLoG erfüllen.
Genau darauf zielte die Bundesratsinitiative ab, ehrenamtlich tätige Organisationen und Vereine u. a. aus dem Anwendungsbereich der Dokumentationspflichten herauszunehmen.