Das Kündigungsschutzgesetz

Das Kündigungsschutzgesetz

(Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform beinhaltet keine Wertung).

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet Arbeitnehmern, welche in seinen Anwendungsbereich fallen, einen sogenannten „allgemeinen Kündigungsschutz“ vor arbeitgeberseitigen Kündigungen. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber auch für eine ordentliche fristgemäße Kündigung einen Kündigungsgrund im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes haben muss.

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Das Kündigungsschutzgesetz kennt drei Gründe für eine ordentliche Kündigung:

Verhaltensbedingte Kündigung

Arbeitsvertragliche Pflichtverletzung der Arbeitnehmers, zulässig grundsätzlich erst nach erfolgloser vorheriger Abmahnung. In Einzelfällen kann eine Abmahnung entbehrlich sein.

Personenbedingte Kündigung

Beispielsweise wegen Krankheit

Betriebsbedingte Kündigung

Beispielsweise Umstrukturierung des Betriebes aufgrund Umsatzrückganges und dadurch bedingter Wegfall von Arbeitsplätzen

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Wer genießt einen allgemeinen Kündigungsschutz?

Arbeitnehmer fallen dann unter den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, wenn sie mindestens 6 Monate im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sind und dieser regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit (ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten) beschäftigt. Dies gilt für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben. Für ältere Arbeitsverhältnisse sind regelmäßig mehr als 5 Arbeitnehmer in Vollzeit erforderlich.

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3-Wochen-Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage

Geht ihm eine Kündigung zu, so hat der Arbeitnehmer ab Zugang der Kündigung 3 Wochen Zeit, um eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Die­se Frist gilt für al­le Ar­ten von schriftlichen Ar­beit­ge­berkündi­gun­gen bzw. für al­le Unwirksamkeitsgründe.

§ 4 Satz 1 KschG lautet:

“Will ein Ar­beit­neh­mer gel­tend ma­chen, dass ei­ne Kündi­gung so­zi­al un­ge­recht­fer­tigt oder aus an­de­ren Gründen rechts­un­wirk­sam ist, so muss er in­ner­halb von drei Wo­chen nach Zu­gang der schrift­li­chen Kündi­gung Kla­ge beim Ar­beits­ge­richt auf Fest­stel­lung er­he­ben, dass das Ar­beits­verhält­nis durch die Kündi­gung nicht auf­gelöst ist.”

Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig innerhalb der 3-Wochen-Frist geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam (§ 7 KSchG).

Von die­ser Frist gibt es nur zwei Aus­nah­men:

  1. Die Kündi­gung wurde nicht schrift­lich erklärt ( § 4 Satz 1 KSchG, “Zu­gang der schrift­li­chen Kündi­gung”), zur aber dann hier eingreifenden Verwirkung lesen Sie bitte unter: Ablauf eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht
  2. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichtes erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer (§ 4 Satz 4 KSchG).

Versäumung der 3-Wochen-Frist

Konn­te die Drei­wo­chen­frist oh­ne Ver­schul­den nicht ein­hal­ten werden, so gibt § 5 KSchG die Möglich­keit, die nachträgli­che Zu­las­sung der Kündi­gungs­schutz­kla­ge zu be­an­tra­gen. Eine nachträgliche Zulassung der Klage durch das Gericht hat aber hohe Voraussetzungen.

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Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht – Abfindung

Nach Klageeingang beraumt das Arbeitsgericht zunächst eine sogenannte Güteverhandlung an. In dieser kann dann auch die Frage einer evtentuellen Abfindung geklärt werden. Bleibt die Güteverhandlung erfolglos, läuft das Verfahren weiter.

Weitere Informationen zum Verfahren vor dem Arbeitsgericht finden Sie in folgendem Beitrag Ablauf eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht

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Arbeitgeber – Beratung und ggfs. Vertretung im Vorfeld einer Kündigung

Als Arbeitgeber sollten Sie generell schon bei der Vorbereitung einer Kündigung anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Fehler, die bei der Vorbereitung der Kündigung und deren Ausspruch gemacht werden können, sollten möglichst vermieden werden.

Arbeitnehmer – Beratung und Vertretung nach Erhalt einer Kündigung

Nach Zugang der Kündigung werden Sie mit Ihrem Rechtsanwalt besprechen, ob in ihren Fall eine Kündigungsschutzklage Sinn macht.

Über 20 Jahre im Arbeitsrecht tätig

Ich vertrete seit über 2 Jahrzehnten meine Mandanten u.a. im Arbeitsrecht.

Sprechen Sie mich bei Bedarf gerne an und schicken Sie mir eine Nachricht.

Oliver Vogelmann-Kopf

Rechtsanwalt

Vereinsrecht Marburg

www.recht-marburg.de